An die

Stadt Konstanz
Baupunkt / ASU 

per e-Mail

Betrifft: Mangelnde Begrünung
Sehr geehrter Herr Wichmann,
der dramatische Rückgang der Insekten um mehr als 75 % ist mittlerweile in der
breiten Öffentlichkeit angekommen. Mit großer Sorge beobachten auch die mit der
Tierwelt im Landkreis Konstanz vertrauten Naturschützerinnen und Naturschützer
den auffälligen Rückgang von Insekten und insektenfressenden Wirbeltieren.
Der generelle Verlust von Lebensräumen durch Überbauung, Versiegelung und
Zerschneidung für Siedlungsbau und Verkehrswege, daneben auch Falleneffekte
durch nächtliche Beleuchtung und andere Faktoren spielen hierbei eine große Rolle,
beispielsweise der Nahrungsmangel für blütenbesuchende Insekten im
Siedlungsbereich…..
Ein Problem, das erst in den letzten Jahren an Relevanz gewonnen hat, ist die
Anlage sog. „Schottergärten“. Von diesen versprechen sich viele Hausbesitzer und
die öff. Hand eine Reduzierung der Gartenarbeit. Solche Flächen tragen jedoch im
Sommer nicht nur zur Wärmebelastung bei, sondern sind auch ausgesprochen
insektenunfreundlich (damit wird u. a. anderen Tieren, insbesondere Vögeln, die
Nahrungsgrundlage entzogen). Dem wird durch die Landesbauverordnung bereits
entgegengewirkt:
Deshalb fragen wir uns, warum sowohl private Bauherren als auch die Stadt selbst
solche Steinwüsten einrichtet bzw. zulässt.

Mit freundlichen Grüssen,

Christian Millauer

Dietmar Messmer

Gesch. Vorstand der BGP

 Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg schreibt vor:
Nach § 9 der Landesbauordnung sind nicht überbaute Grundstückanteile, die nicht
anderweitig genutzt werden, zu begrünen:
(1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen
sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt
werden. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr
eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre
Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme
wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO

Die Freiflächen der Baugrundstücke müssen als mit Pflanzen bewachsene
Grünflächen angelegt und unterhalten werden. Es sind bevorzugt gebietsheimische
Pflanzen … zu verwenden. Abdeckungen von offenen Bodenflächen mit Schotter-
oder Steinschüttungen sowie wasserundurchlässige Abdeckungen aller Art sind
nicht zulässig….
Zusätzlich seit 22.7.2020
am 22.7.2020 im Landtag beschlossen 6. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§
21a Gartenanlagen Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich
gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen von
privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9
Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder
hergestellt werden.“ Inpflichtnahme der gesamten Gesellschaft Auch die Kommunen und
Privatpersonen werden in die Pflicht genommen. Es wird im Gesetzentwurf klargestellt,
dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen.

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