§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Bürgergemeinschaft Petershausen e.V." und hat seinen Sitz in Konstanz. Er ist im Vereinsregister unter Nr. 578 eingetragen

§ 2  Zweck des Vereins

Die Bürgergemeinschaft Petershausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO), und zwar insbesondere durch die Förderung

a) der Heimatpflege (Erhaltung und Gestaltung der für das Wohngebiet typischen Einrichtungen, sowie Durchführung von Bürgerfesten und -veranstaltungen im Stadtteil Petershausen),
b) der Pflege von lokalen Kulturwerten, (Erhaltung von prägenden Bauwerken und Denkmälern),
c)von Initiativen zur Verbesserung der Umwelt und allgemeinen Lebensqualität in Petershausen durch Einrichtung und Erhaltung von Grünflächen, erhaltenswerten Bäumen, Spielplätzen, sicheren Fuß-/Radwegen und Straßenübergängen,
d) von Maßnahmen zum Schutz der Bewohner vor Lärm-/Abgaseinwirkungen und Durchgangsverkehr.
Rechtsberatung wird nicht betrieben.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand (§ 8).

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung beim Geschäftsführenden Vorstand kündbar. Bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. Bei nachweislichem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins kann die Mitgliedschaft durch Beschluss des Gesamtvorstandes gekündigt werden.
Bei Einlegung eines Widerspruchs ist das Mitglied innerhalb einer Mitgliederversammlung zu hören. Diese kann danach durch einen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss den Ausschluss bestätigen oder widerrufen.

§ 5 Mittel des Vereins; Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie dienen zur Deckung der Vereinskosten und sind bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres zu zahlen. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) Der Vorstand.  

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Jeweils im ersten Quartal eines Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die von einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands geleitet wird.
Die Mitgliederversammlung berät über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.

a) Sie wählt den Vorstand und beschließt insbesondere über
b) den Jahres- und Rechnungsbericht
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Bestellung der Rechnungsprüfer (s. § 9)
e) Satzungsänderungen
f) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) die Auflösung des Vereins.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich per E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht werden.
Sie gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet war.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt ist jedes beitragspflichtige Mitglied, bei juristischen Personen ein bevollmächtigtes Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


§ 8  Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei geschäftsführenden Mitgliedern (Geschäftsführender Vorstand), zwei vertreten den Verein nach außen. Der Geschäftsführende Vorstand bildet zusammen mit dem erweiterten Vorstand Schriftführer, Kassierer und Netzbetreuer (Internet-Auftritt) den Gesamtvorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, ihr Amt mit einer Ankündigung von 6 Wochen niederzulegen. Der Ersatzvorstand ist von einer Mitgliederversammlung innerhalb dieser Frist zu wählen. Der Gesamtvorstand leitet den Verein und hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auszuführen. Vorstandsitzungen werden von einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet, bei Stimmengleichheit entscheidet dessen Stimme. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung dauerhaft Berater und Sachbearbeiter zu berufen. Diese und andere Personen können zu Vorstandsitzungen hinzugezogen werden.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen von zwei Rechnungsprüfern für jeweils zwei Jahre. Diese Personen dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen die Jahresabrechnung, insbesondere auf Erfüllung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel, und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§ 10 Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein Bürgerpark Büdingen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. Juni 2013 beschlossen,
und ersetzt die Satzung vom 19. März 2010.

Die Gründungsmitglieder

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